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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Daß die Vorstellungsbehörde und die Berufungsbehörde die Bewilligungspflicht des verfahrensgegenständlichen Wohnwagens zum Zeitpunkt seiner Aufstellung auf dem betreffenden Grundstück nicht begründet haben, sondern nur die Bewilligungspflicht gem dem Stmk BauG 1995 im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages, ist kein wesentlicher Verfahrensmangel, da § 57 Abs 1 lit i Stmk BauO 1968 einen gleichartigen Bewilligungstatbestand vorsieht wie nunmehr § 19 Z 6 Stmk BauG 1995.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060089.X01Im RIS seit
11.07.2001