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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG folgt nicht automatisch auch eine Untrennbarkeit der in einem Bescheid getroffenen Absprüche in dem Sinn, daß gegen diese Absprüche kein unterschiedlicher Instanzenzug möglich wäre. Eine einen unterschiedlichen Instanzenzug ausschließende Untrennbarkeit setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen eines Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).
Schlagworte
Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070018.X03Im RIS seit
20.11.2000