RS Vwgh 1998/7/2 98/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Aus der Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs 1 letzter Satz AVG folgt nicht automatisch auch eine Untrennbarkeit der in einem Bescheid getroffenen Absprüche in dem Sinn, daß gegen diese Absprüche kein unterschiedlicher Instanzenzug möglich wäre. Eine einen unterschiedlichen Instanzenzug ausschließende Untrennbarkeit setzt vielmehr einen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilen eines Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen kann (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983).

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998070018.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten