RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0277

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64;
VVG §1;
VVG §10 Abs2;
VVG §10 Abs3;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Ein Kostenvorauszahlungsauftrag gem § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (Hinweis E VS 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989). § 10 Abs 3 VVG, der den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung vorsieht, sich jedoch lediglich auf Bescheide gem § 10 Abs 2 VVG bezieht, ist daher nicht anwendbar; vielmehr ist § 64 AVG anwendbar. Es ist den Materialien zum VVG nämlich nicht zu entnehmen, daß der vom Ausschuß dem § 4 Abs 2 VVG angefügte zweite Satz die Anwendung des § 64 AVG ausschließen sollte; vgl den Bericht des Verfassungsausschusses, 360 BlgNR, zweite GP,

36f. Somit kommt einer Berufung gegen einen Kostenvorauszahlungsauftrag die aufschiebende Wirkung zu, sofern sie nicht ausdrücklich aberkannt worden ist (hier: da der Berufung gegen den Bescheid erster Instanz die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt worden ist, war dieser erstinstanzliche Bescheid aufgrund der mit der gegen ihn erhobenen Berufung verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht vollstreckbar).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060277.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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