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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 28.09.95 verwiesen. Aus der Zusammenschau beider Bescheide ergibt sich, daß die belangte Behörde jedenfalls die aufgehobene Gesetzesbestimmung der Z1 des §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, angewandt hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist.
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / AnlaßverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4669.1996Dokumentnummer
JFR_10028872_96B04669_01