RS Vfgh 1997/11/28 B4669/96

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf die Entscheidungsgründe der Berufungsentscheidung vom 28.09.95 verwiesen. Aus der Zusammenschau beider Bescheide ergibt sich, daß die belangte Behörde jedenfalls die aufgehobene Gesetzesbestimmung der Z1 des §34 Abs7 EStG 1988, BGBl. 400, idF BGBl. 818/1993, angewandt hat. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich diese Gesetzesanwendung für den Beschwerdeführer als nachteilig erweist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4669.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96B04669_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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