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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §16 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs 2 GrEStG 1955 entsteht die Steuerschuld dann, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorganges von einer Bedingung oder von einer Genehmigung einer Behörde abhängig ist, erst mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung. In einem solchen Fall beginnt die 8-Jahresfrist des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 ebenfalls erst mit dem Eintritt der Bedingung bzw mit der Erteilung der Genehmigung zu laufen. Dabei ist eine von den Parteien des Rechtsgeschäftes selbst gesetzte, sogenannte gewillkürte aufschiebende Bedingung ebenso zu beachten wie die Genehmigung einer Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160269.X02Im RIS seit
19.02.2002