Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält der Titelbescheid zwei Leistungsmöglichkeiten, so erhält die Vollstreckungsverfügung durch die Konkretisierung desselben (Auswahl einer Leistungsmöglichkeit) ihre inhatliche Deckung in diesem Titelbescheid (diesfalls einem Abbruchbescheid gem § 44 Abs 5 Tir BauO 1989), wobei sich die Vollstreckungsbehörde in dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen bewegt. Denn durch die Auswahl einer der beiden Leistungsmöglichkeiten greift die Vollstreckungsbehörde nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde ein. Die in den Grenzen des Titelbescheides vorgenommene Konkretisierung ist zulässig, verändert den Leistungsgegenstand nicht und schafft auch keinen neuen.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X04Im RIS seit
03.05.2001