RS Vwgh 1998/7/2 97/06/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1998
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §1 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §4 Abs1;

Rechtssatz

Enthält der Titelbescheid zwei Leistungsmöglichkeiten, so erhält die Vollstreckungsverfügung durch die Konkretisierung desselben (Auswahl einer Leistungsmöglichkeit) ihre inhatliche Deckung in diesem Titelbescheid (diesfalls einem Abbruchbescheid gem § 44 Abs 5 Tir BauO 1989), wobei sich die Vollstreckungsbehörde in dem ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Rahmen bewegt. Denn durch die Auswahl einer der beiden Leistungsmöglichkeiten greift die Vollstreckungsbehörde nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde ein. Die in den Grenzen des Titelbescheides vorgenommene Konkretisierung ist zulässig, verändert den Leistungsgegenstand nicht und schafft auch keinen neuen.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997060234.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten