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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1090;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/07/0077Rechtssatz
Ob jemand bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaften ist, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG nicht von Bedeutung. Man ist nämlich schon dann als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG anzusehen, wenn man die von den Maßnahmen betroffenen Anlagen betreibt bzw betrieben hat. Der Umstand, daß jemand die gegenständlichen Anlagen im Wege des Konkurses erworben hat, vermag an der Verpflichtetenstellung gem § 31 Abs 3 WRG ebenfalls nichts zu ändern. Der im § 1409a ABGB normierte Haftungsausschluß bezieht sich ausdrücklich auf § 1409 Abs 1 und § 1409 Abs 2 ABGB, sohin auf Geldverpflichtungen (Hinweis OGH 10.10.1983, 1 Ob 557/83). Die im § 31 WRG normierten Verpflichtungen lassen sich aber § 1409 ABGB nicht unterstellen.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerpflichteterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070076.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009