RS Vfgh 1997/11/28 B480/97 - B2427/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Rechtssatz

Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.

Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Frage, ob und wie die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für die Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, auf Grundlage der bereinigten Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen haben, daß auch vom anderen Elternteil die steuerliche Anerkennung von für den Kinderunterhalt aufgewendeten Beträgen begehrt wurde.

Im übrigen Ablehnung der Beschwerde (betreffend Umsatzsteuer).

(ebenso: E v 28.11.97, B2427/97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B480.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97B00480_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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