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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.
Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die Frage, ob und wie die geltend gemachten Unterhaltsleistungen für die Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind, auf Grundlage der bereinigten Rechtslage und unter Berücksichtigung des Umstandes zu prüfen haben, daß auch vom anderen Elternteil die steuerliche Anerkennung von für den Kinderunterhalt aufgewendeten Beträgen begehrt wurde.
Im übrigen Ablehnung der Beschwerde (betreffend Umsatzsteuer).
(ebenso: E v 28.11.97, B2427/97).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B480.1997Dokumentnummer
JFR_10028872_97B00480_01