RS Vwgh 1998/7/3 96/19/0724

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Veröffentlicht am 03.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §113 Abs6;
FrG 1997 §113 Abs7;
FrG 1997 §115 Abs1;
FrG 1997 §115 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Die vorliegende Beschwerde war am 1.1.1998, anhängig; ein Zurückweisungsgrund nach § 34 Abs 1 VwGG liegt nicht vor. Gem § 113 Abs 6 und 7 FrG 1997 ist der angefochtene Bescheid am 1.1.1998 außer Kraft getreten. Die Beschwerde war somit nach Eintritt des nach § 115 Abs 2 FrG 1997 maßgeblichen Zeitpunktes als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne vorherige Anhörung des Beschwerdeführers einzustellen. Der Kostenspruch stützt sich auf § 115 Abs 1 FrG 1997. An dieser Beurteilung vermag auch der von der belangten Behörde geltend gemachte Umstand nichts zu ändern, daß der Bf am 19.8.1997, die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Dadurch wurde die Beschwerde zwar vor Inkrafttreten des FrG 1997 iSd § 33 Abs 1 erster Satz VwGG gegenstandslos. Dennoch ist der angefochtene Bescheid am 1.1.1998, gem § 113 Abs 6 und 7 FrG 1997 außer Kraft getreten, weil es sich um einen rechtskräftigen Bescheid handelte, mit dem einer auf Dauer niedergelassenen Fremden die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt wurde, die deshalb beantragt wurde, weil sie die Frist für den Antrag auf Verlängerung versäumt hatte und auch die weitere Voraussetzung vorliegt, daß ihn die Bf als Betroffene beim VwGH angefochten und dieser die Entscheidung noch nicht getroffen hatte (ein Einstellungsbeschluß gem § 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist nicht vor dem 1.1.1998, ergangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996190724.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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