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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Es läßt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen, ob eine als Mietzinsvorauszahlung bezeichnete Leistung als Anschaffungskosten des Mietrechtes gelten kann (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079). Die im genannten Erkenntnis beispielshaft angeführten Umstände, wie ein ungewöhnlich langer Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, oder Ausschluß einer Rückzahlung auch für den Fall, daß der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner laufenden Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht nachkommen könnte, können in besonders gelagerten Einzelfällen Indizien darstellen, aus denen sich im Kontext der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der konkreten Fallkonstellation ein Anschaffungskostencharakter ergeben kann. Das bloße Vorliegen eines dieser im E vom 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079, dargestellten Indizienelemente für sich alleine aber macht aus einer Sonderzahlung noch keine Anschaffungskosten eines Mietrechtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130076.X02Im RIS seit
20.11.2000