RS Vwgh 1998/7/5 97/13/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1998
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §10;
EStG 1988 §19 Abs3;
EStG 1988 §28 Abs1 Z1;
EStG 1988 §7 Abs1;

Rechtssatz

Es läßt sich nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilen, ob eine als Mietzinsvorauszahlung bezeichnete Leistung als Anschaffungskosten des Mietrechtes gelten kann (Hinweis E 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079). Die im genannten Erkenntnis beispielshaft angeführten Umstände, wie ein ungewöhnlich langer Zeitraum, für den die Vorauszahlung geleistet wird, oder Ausschluß einer Rückzahlung auch für den Fall, daß der Vermieter aus von ihm zu vertretenden Gründen seiner laufenden Verpflichtung aus dem Mietvertrag nicht nachkommen könnte, können in besonders gelagerten Einzelfällen Indizien darstellen, aus denen sich im Kontext der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung der konkreten Fallkonstellation ein Anschaffungskostencharakter ergeben kann. Das bloße Vorliegen eines dieser im E vom 12.1.1993, 88/14/0077 bis 0079, dargestellten Indizienelemente für sich alleine aber macht aus einer Sonderzahlung noch keine Anschaffungskosten eines Mietrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130076.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten