RS Vwgh 1998/7/9 97/03/0027

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Bei einem Abstand von 98 Metern zwischen zwei Verkehrszeichen kann auch unter Berücksichtigung der auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit nicht angenommen werden, daß ein Verkehrszeichen gem § 52 lit a Z 10a StVO von den Lenkern herannahender Fahrzeuge bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO erkannt werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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