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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs1;Rechtssatz
Bei einem Abstand von 98 Metern zwischen zwei Verkehrszeichen kann auch unter Berücksichtigung der auf Autobahnen üblichen Geschwindigkeit nicht angenommen werden, daß ein Verkehrszeichen gem § 52 lit a Z 10a StVO von den Lenkern herannahender Fahrzeuge bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit nicht leicht und rechtzeitig iSd § 48 Abs 1 StVO erkannt werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X01Im RIS seit
18.02.2002