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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §40 Abs1;Rechtssatz
Jener Ort, von dem aus der ASt gem § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, fällt im Zweifel mit dem Sitz der Unternehmensleitung zusammen, ist doch anzunehmen, daß in der Regel dort die zum Betrieb des Unternehmens erforderlichen Anordnungen getroffen werden (hier: Abmeldung eines Kfz bei Verlegung des dauernden Standortes in den örtlichen WIRKUNGSBEREICH einer anderen Behörde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030117.X02Im RIS seit
19.03.2001