RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0129

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
JagdG Tir 1983 §42 Abs1;
JagdG Tir 1983 §44 Abs1;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob das Jagdgebiet oder Teile derselben "nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden kann", kommt es ausschließlich auf tatsächliche Umstände, wie insbesondere Länge und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Wege, nicht aber auf allfällige, aus mit Dritten (Grundeigentümern) abgeschlossenen Vereinbarungen abgeleitete Rechte hinsichtlich der Benützung solcher Wege an.

Grundeigentümern kommt hinsichtlich der Bestimmung eines Jägernotweges kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 17.6.1981, 81/03/0084, VwSlg 10494 A/1981); sie können auch durch Einräumung von Benützungsrechten (Fahrrechten) an Wegen die Rechtspositionen der Parteien im Verfahren zur Begründung von Jägernotwegen nicht verändern.

Schlagworte

Jagdrecht Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote Notweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030129.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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