Index
L65000 Jagd WildNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob das Jagdgebiet oder Teile derselben "nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden kann", kommt es ausschließlich auf tatsächliche Umstände, wie insbesondere Länge und Beschaffenheit der in Betracht kommenden Wege, nicht aber auf allfällige, aus mit Dritten (Grundeigentümern) abgeschlossenen Vereinbarungen abgeleitete Rechte hinsichtlich der Benützung solcher Wege an.
Grundeigentümern kommt hinsichtlich der Bestimmung eines Jägernotweges kein Mitspracherecht zu (Hinweis E 17.6.1981, 81/03/0084, VwSlg 10494 A/1981); sie können auch durch Einräumung von Benützungsrechten (Fahrrechten) an Wegen die Rechtspositionen der Parteien im Verfahren zur Begründung von Jägernotwegen nicht verändern.
Schlagworte
Jagdrecht Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote NotwegEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030129.X01Im RIS seit
11.07.2001