RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0117

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGSt §42 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Liegen für ein- und denselben Verantwortungsbereich Bestellungsurkunden für zwei verschiedene Personen vor, ohne daß in der zweiten Bestellungsurkunde ein Hinweis auf die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung enthalten ist, liegt eine unzulässige kumulative Bestellung der genannten Personen für denselben Verantwortungsbereich vor. Diesfalls wird der zur Vertretung einer jur Person nach außen Berufene nicht von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030117.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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