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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs2 idF 1994/518;Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 10a StVO auf der rechten und linken Seite der Fahrbahn auf eigenen Standsäulen, den senkrechten Stehern eines Überkopfwegweisers oder links auf dem Steher eines Überkopfwegweisers und rechts auf einer eigenen Standsäule angebracht ist. § 48 Abs 2 StVO idF BGBl 1994/518 verfolgt den Zweck, auf Autobahnen mit mehreren Fahrstreifen sicherzustellen, daß Fahrzeuglenker, die nicht den rechten Fahrstreifen benutzen, Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auch dann wahrnehmen können, wenn sie gerade an einem auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeug vorbeifahren und daher die auf der rechten Fahrbahnseite angebrachten Verkehrszeichen nicht wahrnehmen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X03Im RIS seit
18.02.2002