RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0129

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs4;
VwGG §48 Abs3 Z1;

Rechtssatz

Da die Gegenschrift gem § 36 Abs 4 VwGG - nur - in doppelter Ausfertigung zu überreichen ist, kann dem Mitbeteiligten Stempelgebührenersatz nur für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift zugesprochen werden (Hinweis EB E 30.10.1991, 91/09/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030129.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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