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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §1 Abs3;Rechtssatz
Mangelt es bereits am Tatbestand der Gewerbeausübung iSd § 87 Abs 2 GewO 1994, liegt keine Rechtsverletzung des Gewerbeinhabers vor, wenn die Behörde im Rahmen eines Entziehungsverfahrens eine Prüfung der erforderlichen liquiden Mittel bzw eine Prognose über die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten unterläßt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030186.X02Im RIS seit
06.03.2001