RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0186

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §1 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Mangelt es bereits am Tatbestand der Gewerbeausübung iSd § 87 Abs 2 GewO 1994, liegt keine Rechtsverletzung des Gewerbeinhabers vor, wenn die Behörde im Rahmen eines Entziehungsverfahrens eine Prüfung der erforderlichen liquiden Mittel bzw eine Prognose über die Erfüllung der mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten unterläßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030186.X02

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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