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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Nachprüfung einer Zuschlagserteilung für die Lieferung von Schulmöbeln und Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; Willkür durch leichfertige Vorbereitung und Fällung der Entscheidung und durch Widersprüchlichkeit und mangelnde Übereinstimmung der Entscheidungsfindung mit der EntscheidungRechtssatz
Der Kontrollbehörde ist vorzuwerfen, daß sie den Antrag in einer bestimmten, nicht naheliegenden Weise gedeutet hat, ohne vom Einschreiter vorher eine Klarstellung zu verlangen und ohne die Entscheidung auch nur ansatzweise zu begründen.
Da die Frage des zeitlichen Verhältnisses der Einbringung des Antrages, der Zuschlagserteilung und der Entscheidung des Vergabekontrollsenates nach dem Wr LandesvergabeG von entscheidender Bedeutung ist, sind die im Verfahren aufgetretenen unterschiedlichen Auffassungen zur Frage des zeitlichen Verhältnisses des Nachprüfungsantrages und des Zuschlags von großem Gewicht. Daß die Behörde in einer solch wichtigen Frage mit einer derartigen Leichtfertigkeit vorgegangen ist, stellt einen gravierenden Verfahrensfehler dar.
Ein gravierender Mangel haftet dem Verfahren auch insofern an, als die Willensbildung des Kollegialorgans mit der im Bescheid zum Ausdruck kommenden Auffassung der Behörde nicht übereinstimmt.
Der aufgrund des Beschlusses ergangene Bescheid weicht seinerseits in verschiedenen Punkten vom "einhelligen" Beschluß ab.
Schlagworte
Vergabewesen, KollegialbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1875.1996Dokumentnummer
JFR_10028872_96B01875_01