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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §48 Abs2;Rechtssatz
Weist die Autobahn (A 2) am Ort der Aufstellung des Verkehrszeichens gem § 52 lit a Z 10a StVO bereits Bodenmarkierungen (Leitlinien) für einen in weiterer Folge zu einer anderen Autobahn (A 10) abzweigenden Fahrstreifen auf, so vermag dieser Umstand keine einen Kundmachungsmangel der GeschwindigkeitsbeschränkungsV begründende Unklarheit zu bewirken. Da es sich am Kundmachungsort um einen mehrere Fahrstreifen aufweisenden Streckenteil handelt, lassen die ordnungsgemäß nach § 48 Abs 2 StVO links und rechts der Fahrbahn angebrachten Verkehrszeichen für einen geprüften Kraftfahrzeuglenker eindeutig erkennen, daß sich das so kundgemachte Gebot auf die gesamte Fahrbahn der A 2 bezieht und bis zu seiner Aufhebung gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030027.X02Im RIS seit
18.02.2002