RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0188

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/03/0189

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/16 92/02/0273 2 (hier unrichtige Berechnung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde an den VwGH durch den Vertreter der Antragsteller)

Stammrechtssatz

Die Einhaltung von Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei größtmögliche Sorgfalt (Hinweis E 4.9.1992, 90/19/0471; hier Eintragung eines unrichtigen Datums in den Fristvormerkkalender).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030188.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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