RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0090

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Veröffentlicht am 09.07.1998
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L65001 Jagd Wild Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs1;
JagdGNov Bgld 1997 Art3 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Art 3 Abs 1 JagdGNov Bgld 1997, LGBl Bgld 1997/55, handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Anmeldung der Eigenjagdbefugnis nach Art 3 Abs 2 der Nov bis spätestens 31. Oktober 1997 zu erfolgen hat. In der Erhebung einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Bescheid ist jedenfalls dann kein Antrag auf Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Art 3 Abs 2 der Nov mitumfaßt, wenn diesem Berufungsschriftsatz jegliche Bezugnahme auf eine Zuerkennung der Eigenjagdbefugnis nach Art 3 der Nov unter Behauptung der in dieser Bestimmung iZm Art 3 Abs 1 der Nov geforderten Tatbestandsvoraussetzungen fehlt. Nicht schon der Anmeldung nach Art 3 Abs 2 der Nov kommt konstitutiver Charakter zu, sondern erst der bescheidmäßigen Zuerkennung des Eigenjagdrechtes durch die Behörde nach Art 3 Abs 1 der Novelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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