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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe BurgenlandNorm
Altenwohn- und PflegeheimG Bgld 1996 §14;Rechtssatz
Hat der Bf nach Ausweis der Niederschrift diese (an deren Ende) durch seine eigene Unterschrift bestätigt und ausdrücklich auf die Verlesung der Niederschrift und auf die Abgabe einer Stellungnahme zu deren Inhalt verzichtet so hat er sich bereits im Verwaltungsverfahren des Rechtes begeben, die Richtigkeit dieser Niederschrift zu bekämpfen (hier: in einem Verfahren über Entziehung der landesrechtlichen Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohnheimes hinsichtlich der Niederschrift über ein Heim festgestellte Mängel).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030009.X01Im RIS seit
13.07.2001