RS Vwgh 1998/7/9 98/03/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1998
beobachten
merken

Index

L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Altenwohn- und PflegeheimG Bgld 1996 §14;
Altenwohn- und PflegeheimG Bgld 1996 §17;
AVG §14 Abs3;
AVG §15;
SHG Bgld 1975 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Bf nach Ausweis der Niederschrift diese (an deren Ende) durch seine eigene Unterschrift bestätigt und ausdrücklich auf die Verlesung der Niederschrift und auf die Abgabe einer Stellungnahme zu deren Inhalt verzichtet so hat er sich bereits im Verwaltungsverfahren des Rechtes begeben, die Richtigkeit dieser Niederschrift zu bekämpfen (hier: in einem Verfahren über Entziehung der landesrechtlichen Bewilligung zum Betrieb eines Altenwohnheimes hinsichtlich der Niederschrift über ein Heim festgestellte Mängel).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030009.X01

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten