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50/01 GewerbeordnungNorm
GBefG 1952 §1 Abs3;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 87 Abs 2 GewO 1994 ist entscheidend, daß "die Gewerbeausübung" vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Wird das Gewerbe im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht ausgeübt, ohne daß mit der unmittelbar bevorstehenden Wiederausübung konkret zu rechnen ist, so mangelt es schon am gesetzlichen Tatbestand der Gewerbeausübung. Der Umstand, daß zu einem in weiterer Zukunft gelegenen Zeitpunkt mit der Gewerbeausübung allenfalls zu rechnen ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030186.X01Im RIS seit
06.03.2001