RS Vwgh 1998/7/10 97/02/0528

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Veröffentlicht am 10.07.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §75 Abs4;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt grundsätzlich Verschulden voraus. Ein Verschulden des Bf konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem er von der ihm durch den Entziehungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen. Dieser Zeitpunkt kann aber nicht von vornherein mit dem Datum der Zustellung des Entziehungsbescheides an den Rechtsvertreter des Bf gleichgesetzt werden. Es kann nicht unter allen Umständen angenommen werden, dem Rechtsvertreter sei es jedenfalls möglich gewesen, sofort Kontakt mit dem Bf aufzunehmen und ihn von der ihn treffenden Verpflichtung zu unterrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997020528.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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