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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Die Strafbarkeit eines Verhaltens setzt grundsätzlich Verschulden voraus. Ein Verschulden des Bf konnte aber erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, ab dem er von der ihm durch den Entziehungsbescheid auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe des Führerscheins Kenntnis erlangt hatte bzw erlangen hätte müssen. Dieser Zeitpunkt kann aber nicht von vornherein mit dem Datum der Zustellung des Entziehungsbescheides an den Rechtsvertreter des Bf gleichgesetzt werden. Es kann nicht unter allen Umständen angenommen werden, dem Rechtsvertreter sei es jedenfalls möglich gewesen, sofort Kontakt mit dem Bf aufzunehmen und ihn von der ihn treffenden Verpflichtung zu unterrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997020528.X03Im RIS seit
19.03.2001