RS Vfgh 1997/11/28 G421/97

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1 Abs2 litl idF AntimißbrauchsG
AuslBG §3 Abs8

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags eines ausländischen Staatsangehörigen auf Aufhebung der Ausnahme von Angehörigen österreichischer Staatsbürger mit aufrechter Aufenthaltsbewilligung von den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes; Verwaltungsrechtsweg über eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich des Vorliegens der fraglichen Voraussetzungen zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs2 litl AuslBG sowohl idF AntimißbrauchsG, BGBl. 895/1995, als auch idF BGBl. I 78/1997.

Nach §3 Abs8 AuslBG ist ausländischen Familienangehörigen eines österreichischen Staatsbürgers im Sinne des §1 Abs2 litl vor der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel sich deren Hauptwohnsitz befindet, eine Bestätigung auszustellen, daß die Voraussetzungen des §1 Abs2 litl AuslBG vorliegen. Wird die Ausstellung einer solchen Bestätigung verweigert, so hat dies mit Bescheid zu geschehen.

Der Antragsteller hat daher die Möglichkeit, gegen einen über seinen Antrag nach §3 Abs8 AuslBG erlassenen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu erheben.

Entscheidungstexte

  • G 421/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.1997 G 421/97

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:G421.1997

Dokumentnummer

JFR_10028872_97G00421_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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