RS Vwgh 1998/7/13 AW 98/20/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwGG §30 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Waffenverbot - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten; gemäß § 12 Abs 2 legcit wurden die im Besitz des ASt befindlichen Waffen und Munition sichergestellt und mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die sichergestellten Waffen sowie die sichergestellte Munition als verfallen erklärt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt (wo der ASt ausführt, über keinerlei Faustfeuerwaffen zu verfügen und seine Langfeuerwaffen ausschließlich bei der Jagd zu verwenden), nicht ohne weiteres zu erkennen. Es sind auch keine mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherstellung der Waffen des ASt verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu erwarten, da laut Bericht des Gendarmeriepostens der ASt "seine 7 Stück Langwaffen" bereits an einen Dritten verkauft habe, eine Sicherstellung der Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 2 WaffG 1996 daher nicht möglich gewesen sei.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998200177.A01

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten