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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Waffenverbot - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem ASt gemäß § 12 Abs 1 WaffG 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten; gemäß § 12 Abs 2 legcit wurden die im Besitz des ASt befindlichen Waffen und Munition sichergestellt und mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides die sichergestellten Waffen sowie die sichergestellte Munition als verfallen erklärt. Ein unverhältnismäßiger Nachteil ist aus dem in der Beschwerde dargestellten Sachverhalt (wo der ASt ausführt, über keinerlei Faustfeuerwaffen zu verfügen und seine Langfeuerwaffen ausschließlich bei der Jagd zu verwenden), nicht ohne weiteres zu erkennen. Es sind auch keine mit der im angefochtenen Bescheid angeordneten Sicherstellung der Waffen des ASt verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu erwarten, da laut Bericht des Gendarmeriepostens der ASt "seine 7 Stück Langwaffen" bereits an einen Dritten verkauft habe, eine Sicherstellung der Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 2 WaffG 1996 daher nicht möglich gewesen sei.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:AW1998200177.A01Im RIS seit
24.01.2001