RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0270

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/04 Steuern vom Umsatz
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs4 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtsbeziehung des AbgPfl (des Lehrbeauftragten) zum Rechtsträger des Empfängers der mit den durchgeführten Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den dieses Rechtsverhältnis regelnden gesetzlichen Vorschriften und ist von jener Rechtsbeziehung zu unterscheiden, in welcher der AbgPfl dem umsatzsteuerlichen Abgabengläubiger gegenüber dadurch geraten mußte, daß er der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbracht und mit diesen Umsätze getätigt hat. Nur das umsatzsteuerliche Abgabenschuldrechtsverhältnis aber war es, zu dessen Beurteilung die Abgabenbehörden in dem ihnen gesetzlich aufgetragenen Vollzug der Abgabengesetze zuständig und aufgerufen waren. Auf das Rechtsverhältnis des AbgPfl zum Empfänger seiner Lehrveranstaltungsleistungen hingegen kam den Abgabenbehörden keine gesetzlich verankerte Vollzugzuständigkeit für die dieses Verhältnis regelnden Rechtsvorschriften zu. (Hier: Eine der vom AbgPfl gerügten rechtlichen Situation gegebenenfalls tatsächlich anhaftende Gleichheitswidrigkeit hätte ihren Sitz nur in den das Rechtsverhältnis des als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten zum Leistungsempfänger regelnden Gesetzesvorschriften, nicht aber im Abgabenrecht).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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