Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2;Rechtssatz
Die Rechtsbeziehung des AbgPfl (des Lehrbeauftragten) zum Rechtsträger des Empfängers der mit den durchgeführten Lehrveranstaltungen erbrachten Leistungen bestimmt sich nach den dieses Rechtsverhältnis regelnden gesetzlichen Vorschriften und ist von jener Rechtsbeziehung zu unterscheiden, in welcher der AbgPfl dem umsatzsteuerlichen Abgabengläubiger gegenüber dadurch geraten mußte, daß er der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen erbracht und mit diesen Umsätze getätigt hat. Nur das umsatzsteuerliche Abgabenschuldrechtsverhältnis aber war es, zu dessen Beurteilung die Abgabenbehörden in dem ihnen gesetzlich aufgetragenen Vollzug der Abgabengesetze zuständig und aufgerufen waren. Auf das Rechtsverhältnis des AbgPfl zum Empfänger seiner Lehrveranstaltungsleistungen hingegen kam den Abgabenbehörden keine gesetzlich verankerte Vollzugzuständigkeit für die dieses Verhältnis regelnden Rechtsvorschriften zu. (Hier: Eine der vom AbgPfl gerügten rechtlichen Situation gegebenenfalls tatsächlich anhaftende Gleichheitswidrigkeit hätte ihren Sitz nur in den das Rechtsverhältnis des als Unternehmer anzusehenden Lehrbeauftragten zum Leistungsempfänger regelnden Gesetzesvorschriften, nicht aber im Abgabenrecht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X03Im RIS seit
20.11.2000