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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
(Quasi)Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 28.11.97, G451/97 und E v 17.10.97, G168/96 ua.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13.067/1992, S 567, und VfSlg. 13.297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit den zitierten Erkenntnissen aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 28.11.97, B2852/96 ua; B317/97 - hier: keine Trennbarkeit von Umsatz- und Einkommensteuer; B2496/96 ua, B407/95 ua, B55/95 ua - hier: keine Bindung an Freibetragsbescheid.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B577.1995Dokumentnummer
JFR_10028872_95B00577_01