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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §245;Rechtssatz
Der Gemeinschuldner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Masseverwalters oder neben diesem Berufung gegen einen das zur Konkursmasse gehörige Vermögen betreffenden Bescheid zu erheben (Hinweis E 21.2.1996, 96/14/0007, 0008 und 0009). Dies ändert aber nichts daran, daß die Abgabenbehörde zur Zurückweisung einer vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung erst dann berechtigt ist, wenn sie geklärt hat, daß eine Zustimmung des Masseverwalters zu der vom Gemeinschuldner gesetzten Prozeßhandlung nicht vorliegt. Ob der Masseverwalter von der Tatsache der vom Gemeinschuldner selbst erhobenen Berufung innerhalb der Berufungsfrist Kenntnis erlangt hatte, ist für die die Berufungsbehörde treffende Obliegenheit zur Klärung der Frage einer Zustimmung des Masseverwalters zur Prozeßhandlung des Gemeinschuldners dabei ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob der Gemeinschuldner in seiner Berufung auf die Person des Masseverwalters hingewiesen hatte und ob er überhaupt in Kenntnis des bereits erfolgten Eintrittes der Wirkungen der Konkurseröffnung gewesen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130090.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010