RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0270

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Das Bestreben, eine wirkliche oder vermeintliche Nachrede in der Öffentlichkeit zu vermeiden, reicht nicht dazu aus, um die für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung geforderte Zwangsläufigkeit zu begründen (Hinweis E 10.12.1991, 91/14/0146).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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