Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140;Rechtssatz
Der VwGH erkennt in der Bestimmung des § 21 Abs 8 des UStG 1972 im Hinblick auf die Kürze der Frist keine verfassungsrechtlich relevanten Bedenken. Ein AbgPfl kann nämlich in einem Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes, unschwer erkennen, ob seine im Veranlagungszeitraum erzielten Umsätze S 40.000,-- nicht überschritten haben, er aber dennoch mit Rücksicht auf die Vorsteuerabzugsmöglichkeit dem Regelfall enstprechend besteuert werden möchte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130297.X04Im RIS seit
20.11.2000