RS Vfgh 1997/11/28 B1952/96 - B2364/96 ua, B309/97 ua, B676/97, B849/97 ua, B1204/97 ua, B2409/97, B

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Veröffentlicht am 28.11.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.

Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie den für die Kinder geleisteten Unterhaltszahlungen die steuerliche Anerkennung versagt hat (zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an Ehegatten vgl. VfSlg. 13.067/1992, S 567, und VfSlg. 13.297/1992), Gesetzesbestimmungen angewendet, die vom Verfassungsgerichtshof mit dem eben zitierten Erkenntnis aufgehoben wurden. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß sich ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers als nachteilig erweist.

Kostenzuspruch.

In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-- und Reisekosten in Höhe von S 3.360,20, die dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an den öffentlichen mündlichen Verhandlungen im Gesetzesprüfungsverfahren erwachsen sind, enthalten.

Weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 28.11.97, B2364/96 ua, B309/97 ua, B676/97, B849/97 ua, B1204/97 ua, B2409/97, E v 12.03.98, B451/96.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1952.1996

Dokumentnummer

JFR_10028872_96B01952_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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