RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
beobachten
merken

Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §278;
BAO §79;
BAO §85 Abs2;
KO §1 Abs1;
KO §3 Abs1;
KO §81;
KO §83;

Rechtssatz

Die Behörde hätte die vom Gemeinschuldner erhobene Berufung nicht zurückweisen dürfen, ohne zuvor geklärt zu haben, ob der Masseverwalter die vom Gemeinschuldner - zunächst tatsächlich in unzulässiger Weise - gesetzte Prozeßhandlung nicht etwa genehmigen würde (Hinweis E 20.4.1993, 93/14/0004, 0005, VwSlg 6765 F/1983 und E 14.9.1994, 91/13/0138, VwSlg 6917 F/1994). Dem E vom 6.2.1990, 89/14/0150, ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130090.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten