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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Wenn der Bf vor dem Hintergrund des Art 132 B-VG aus dem Fehlen einer Devolutionsmöglichkeit im Finanzstrafverfahren (Hinweis E 9.11.1994, 94/13/0202) auf die Zulässigkeit der Geltendmachung einer Verletzung der Entscheidungspflicht der Finanzstrafbehörde erster Instanz vor dem VwGH schließt, ist dieser Schlußfolgerung grundsätzlich beizupflichten. Das in Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) verankerte Recht zur Beschwerdeerhebung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden setzt jedoch das Bestehen einer solchen Entscheidungspflicht voraus, die von der als belangte Behörde in Anspruch genommenen Behörde verletzt worden sein konnte. Über einen vom Beschuldigten im Zuge des Finanzstrafverfahrens gestellten Antrag auf Einstellung dieses Verfahrens besteht eine behördliche Entscheidungspflicht nicht.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130216.X01Im RIS seit
20.11.2000