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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2;Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann mit der in § 2 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl 1974/463, getroffenen Regelung von vornherein nicht die Absicht verfolgt haben, dem Lehrbeauftragten die von ihm als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 für seine Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 legcit als Steuerschuldner gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer zur Gänze zu ersetzen. Die solcherart geschaffene Rechtslage hat zum Ergebnis, daß der als Unternehmer nach § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehende Lehrbeauftragte für die von ihm erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vom Leistungsempfänger nicht einen solchen Betrag ausbezahlt erhält, welcher der vom Lehrbeauftragten aus den ihm nach § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührenden Beträgen geschuldeten Umsatzsteuer entspräche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X01Im RIS seit
20.11.2000