RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0270

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/04 Steuern vom Umsatz
72/16 Sonstiges Hochschulrecht

Norm

Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs2;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs3;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs4 idF 1986/392;
Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten 1974 §2 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §19 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber kann mit der in § 2 Abs 4 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl 1974/463, getroffenen Regelung von vornherein nicht die Absicht verfolgt haben, dem Lehrbeauftragten die von ihm als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1972 für seine Leistung nach § 1 Abs 1 Z 1 legcit als Steuerschuldner gemäß § 19 Abs 1 UStG 1972 geschuldete Umsatzsteuer zur Gänze zu ersetzen. Die solcherart geschaffene Rechtslage hat zum Ergebnis, daß der als Unternehmer nach § 2 Abs 1 UStG 1972 anzusehende Lehrbeauftragte für die von ihm erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1972 vom Leistungsempfänger nicht einen solchen Betrag ausbezahlt erhält, welcher der vom Lehrbeauftragten aus den ihm nach § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehrtätigkeiten und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen gebührenden Beträgen geschuldeten Umsatzsteuer entspräche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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