Index
10 VerfassungsrechtNorm
EMRK Art3Leitsatz
Verletzung im Recht keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden durch die Behandlung des Beschwerdeführers (zB Zerren an den Haaren) im Zuge der Auflösung einer nichtgenehmigten Versammlung an der Kraftwerksbaustelle LambachRechtssatz
Es kann aufgrund der Anzahl von Exekutivorganen, die den Beschwerdeführer bereits festhielten, keine Rede davon sein, daß das Verhalten des einen Exekutivorganes unter den Umständen des vorliegenden Falles (unwegsame Uferböschung, nasse Kleidung, "passiver Widerstand des Beschwerdeführers") zur Verbringung des Beschwerdeführers weg vom Ort des Geschehens erforderlich gewesen sein sollte. Soweit der angefochtene Bescheid das Zerren an den Haaren des Beschwerdeführers als maßhaltend und im Ergebnis nicht als Ausdruck der Mißachtung der Person des Beschwerdeführers qualifiziert hat, ist ihm ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler anzulasten. Denn er hat eine dadurch in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgte Verletzung des Art3 EMRK nicht aufgegriffen.
Untrennbarkeit der Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, soweit dessen Bekämpfung durch den Beschwerdeführer angenommen wird; Aufhebung des bekämpften Bescheides in diesem Umfang.
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Mißhandlung, Auslegung eines Antrages, Bescheid Trennbarkeit, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B2926.1996Dokumentnummer
JFR_10028799_96B02926_01