RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0104

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0168

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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