RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0270

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs7;

Rechtssatz

Wenn die Tochter des AbgPfl lange Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen und auch Unterhalt für ihre Kinder, die Enkelkinder des AbgPfl, nicht einbringen konnte, dann mag die Unterstützung dieser Tocher und der Enkelkinder vom AbgPfl gewiß als sittlich geboten empfunden worden und ihm zwangsläufig erschienen sein. Der Geltendmachung der vom AbgPfl geleisteten Aufwendungen steht jedoch § 34 Abs 7 EStG 1988 deshalb zwingend entgegen, weil die mit seinen Leistungen gedeckten Aufwendungen der Unterhaltsberechtigten ihrerseits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllt hatten (Hinweis E 15.4.1997, 95/14/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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