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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs7;Rechtssatz
Wenn die Tochter des AbgPfl lange Zeit kein ausreichendes eigenes Einkommen erzielen und auch Unterhalt für ihre Kinder, die Enkelkinder des AbgPfl, nicht einbringen konnte, dann mag die Unterstützung dieser Tocher und der Enkelkinder vom AbgPfl gewiß als sittlich geboten empfunden worden und ihm zwangsläufig erschienen sein. Der Geltendmachung der vom AbgPfl geleisteten Aufwendungen steht jedoch § 34 Abs 7 EStG 1988 deshalb zwingend entgegen, weil die mit seinen Leistungen gedeckten Aufwendungen der Unterhaltsberechtigten ihrerseits das Merkmal der Außergewöhnlichkeit nicht erfüllt hatten (Hinweis E 15.4.1997, 95/14/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X04Im RIS seit
20.11.2000