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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat sich selbst ein Bild vom entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu verschaffen und dessen rechtliche Subsumtion eigenständig vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130053.X02Im RIS seit
20.11.2000