RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0005

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §30 Abs3 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0006

Rechtssatz

§ 30 Abs 3 Z 2 EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des § 30 Abs 3 Z 2 EStG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130005.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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