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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30 Abs3 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/13/0006Rechtssatz
§ 30 Abs 3 Z 2 EStG kommt nur im Falle eines behördlichen Eingriffs oder bei einem unmittelbar drohenden behördlichen Eingriff, nicht aber bei einer Veräußerung auf Grund eines zivilrechtlichen Anspruches eines Dritten zum Tragen. Die Verhaftung des AbgPfl stellt keinen behördlichen Eingriff im Sinne des § 30 Abs 3 Z 2 EStG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130005.X01Im RIS seit
03.04.2001