RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0048

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AktG 1965 §219;
AktG 1965 §234;
GmbHG §96;
KStG 1966 §19 Abs2;
KStG 1966 §20;
StruktVG 1969 §1 Abs1 lita;
StruktVG 1969 §1 Abs3;
StruktVG 1969 Art1;
UmwG 1954 §2;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Bezugnahme des "Verschmelzungsvertrages und Umwandlungsvertrages" auf die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes 1954 steht einer Deutung als Verschmelzung im Sinne des Art I StruktVG nicht entgegen, weil diese Bestimmung ausdrücklich nicht nur auf Verschmelzungen nach den Bestimmungen des 9ten Teiles des Aktiengesetzes oder des § 96 GmbHG, sondern auch auf solche "eines anderen Bundesgesetzes" Bezug nimmt. Eine verschmelzende Umwandlung einer Aktiengesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft stellt somit sachlich nur den Sonderfall einer Verschmelzung dar (Hinweis E 22.10.1997, 95/13/0217). In Fällen, in denen eine verschmelzende Umwandlung ausdrücklich auf das Umwandlungsgesetz gestützt wird, gelangen ZWINGEND die Vorschriften des Art I StruktVG zur Anwendung (Hinweis E 21.9.1993, 91/14/0136).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130048.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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