Index
21/01 HandelsrechtNorm
AktG 1965 §219;Rechtssatz
Eine ausdrückliche Bezugnahme des "Verschmelzungsvertrages und Umwandlungsvertrages" auf die Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes 1954 steht einer Deutung als Verschmelzung im Sinne des Art I StruktVG nicht entgegen, weil diese Bestimmung ausdrücklich nicht nur auf Verschmelzungen nach den Bestimmungen des 9ten Teiles des Aktiengesetzes oder des § 96 GmbHG, sondern auch auf solche "eines anderen Bundesgesetzes" Bezug nimmt. Eine verschmelzende Umwandlung einer Aktiengesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft stellt somit sachlich nur den Sonderfall einer Verschmelzung dar (Hinweis E 22.10.1997, 95/13/0217). In Fällen, in denen eine verschmelzende Umwandlung ausdrücklich auf das Umwandlungsgesetz gestützt wird, gelangen ZWINGEND die Vorschriften des Art I StruktVG zur Anwendung (Hinweis E 21.9.1993, 91/14/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130048.X01Im RIS seit
26.11.2001