RS Vfgh 1997/12/1 B7/95 - B4855/96, B202/97, B426/97, B530/97

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Veröffentlicht am 01.12.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
VfGG §88

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen des EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua.

Kostenzuspruch.

Für die im Beschwerdeverfahren und im Gesetzesprüfungsverfahren abgegebenen, nicht abverlangten Schriftsätze (Replik und drei Äußerungen) waren Kosten nicht zuzusprechen, zumal sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch nicht erforderlich waren.

weitere Quasi-Anlaßfälle: E v 28.11.97, B4855/96, B202/97,

B426/97, B530/97.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B7.1995

Dokumentnummer

JFR_10028799_95B00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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