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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei Überprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde durch den VwGH kommt es nicht darauf an, ob jeder einzelne Denkvorgang schlüssig und mit menschlichem Erfahrungsgut vereinbar ist. Diesem Erfordernis muß lediglich das ERGEBNIS der Beweisaufnahme, das der Partei gemäß § 183 Abs 4 BAO zur Kenntnis zu bringen ist, entsprechen. Bei der Prüfung durch den VwGH, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme den Denkgesetzen und menschlichem Erfahrungsgut entspricht, ist auch das Vorbringen des Bf im Verwaltungsverfahren miteinzubeziehen. Das bedeutet, daß der Gerichtshof bei Nachprüfung der Beweiswürdigung der belangten Behörde auch ein solches Vorbringen zu berücksichtigen hat, und zwar sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Bf.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130297.X03Im RIS seit
20.11.2000