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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß Zahlungen aus Anlaß eingegangener Bürgschaften als außergewöhnliche Belastung nach stRSp des VwGH nur dann berücksichtigt werden können, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen bestand (Hinweis E 21.9.1993, 93/14/0105; E 20.4.1993, 88/14/0199; E 28.2.1995, 95/14/0016), setzt die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 34 EStG 1988 einen tatsächlich aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998130083.X01Im RIS seit
20.11.2000