RS Vwgh 1998/7/15 98/13/0083

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;
EStG 1988 §34 Abs3;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß Zahlungen aus Anlaß eingegangener Bürgschaften als außergewöhnliche Belastung nach stRSp des VwGH nur dann berücksichtigt werden können, wenn Zwangsläufigkeit schon für das Eingehen der Bürgschaftsverpflichtungen bestand (Hinweis E 21.9.1993, 93/14/0105; E 20.4.1993, 88/14/0199; E 28.2.1995, 95/14/0016), setzt die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach § 34 EStG 1988 einen tatsächlich aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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