RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0205

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, daß das in § 20 Abs 1 Z 2 und § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 verankerte Abzugsverbot auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfaßt, die der Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des AbgPfl dienen. Ein Gesetzesvollzug, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken und Aufmerksamkeiten davon abhänngig gemacht würde, ob jemand damit wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und vertiefen oder ob er damit bloß "prunken" will, wäre in der Praxis kaum durchführbar. Abgesehen davon hätte er zur Folge, daß die Einkommensteuerbemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen AbgPfl mitbestimmt würde - ein Ergebnis, das mit dem Wesen der Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des AbgPfl orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es ist daher erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes schließen läßt und nicht die bloß behauptete, davon abweichende Motivation des AbgPfl.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130205.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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