RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0104

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0168

Rechtssatz

Daß der Bf sich über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtzeitig Gewißheit verschafft hat (Hinweis E 23. September 1997, 97/14/0104; B 23. November 1994, 93/13/0058, 0060), begründete ein Verschulden an der Fristversäumung, das das Kalkül eines minderen Grades des Versehens demnach überschritten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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