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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0168Rechtssatz
Daß der Bf sich über den tatsächlichen Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht rechtzeitig Gewißheit verschafft hat (Hinweis E 23. September 1997, 97/14/0104; B 23. November 1994, 93/13/0058, 0060), begründete ein Verschulden an der Fristversäumung, das das Kalkül eines minderen Grades des Versehens demnach überschritten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014