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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind unter dem Begriff "Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (Hinweis E 22.1.1985, 84/14/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130205.X02Im RIS seit
20.11.2000