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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs1;Rechtssatz
Wohnungskosten hat die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen. Ihnen fehlt das Element der Außergewöhnlichkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X06Im RIS seit
20.11.2000