RS Vwgh 1998/7/15 95/13/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1998
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §34 Abs1;

Rechtssatz

Wohnungskosten hat die Mehrzahl der Steuerpflichtigen zu tragen. Ihnen fehlt das Element der Außergewöhnlichkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130270.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten