RS Vwgh 1998/7/15 93/13/0297

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §83;
HGB §131;
HGB §157;

Rechtssatz

Eine OHG, die berufsmäßig Parteien vertritt, betreut in der Regel ihren Klientenstock auch dann weiter, wenn sie ihre Rechtsform ändert. Ändert demnach eine solche OHG ihre Rechtsform dergestalt, daß sie ihre Vertretertätigkeit im Rechtskleid einer GmbH fortsetzt, so liegt der Gedanke nahe, daß die GmbH jene Klienten weiterbetreut, die bisher von der OHG betreut wurden. (Hier: Ausführungen, daß im konkreten Fall das Vertretungsverhältnis tatsächlich von der OHG auf die GmbH übergegangen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130297.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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