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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §83;Rechtssatz
Eine OHG, die berufsmäßig Parteien vertritt, betreut in der Regel ihren Klientenstock auch dann weiter, wenn sie ihre Rechtsform ändert. Ändert demnach eine solche OHG ihre Rechtsform dergestalt, daß sie ihre Vertretertätigkeit im Rechtskleid einer GmbH fortsetzt, so liegt der Gedanke nahe, daß die GmbH jene Klienten weiterbetreut, die bisher von der OHG betreut wurden. (Hier: Ausführungen, daß im konkreten Fall das Vertretungsverhältnis tatsächlich von der OHG auf die GmbH übergegangen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130297.X01Im RIS seit
20.11.2000