RS Vwgh 1998/7/15 97/13/0104

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Veröffentlicht am 15.07.1998
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs3;
ZustG §17 Abs2;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0168

Rechtssatz

Daß der Bf die nach § 17 Abs 2 ZustG erfolgte Verständigung aus Anlaß der Behebung der Sendung beim Postamt abgeben mußte, stand der Wahrnehmung des beurkundeten Tages des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung in keiner Weise entgegen. Empfand der Bf die postamtlichen Vermerke auf dem Kuvert als zweideutig, dann entsprach es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich stattdessen auf die Vermutung zu verlassen, daß Schriftstücke "üblicherweise" erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden - ein solcher Erfahrungssatz besteht tatsächlich nicht -, ist Leichtsinn und nicht bloß minderer Grad des Versehens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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