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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/13/0168Rechtssatz
Daß der Bf die nach § 17 Abs 2 ZustG erfolgte Verständigung aus Anlaß der Behebung der Sendung beim Postamt abgeben mußte, stand der Wahrnehmung des beurkundeten Tages des Beginns der Abholfrist auf der Verständigung in keiner Weise entgegen. Empfand der Bf die postamtlichen Vermerke auf dem Kuvert als zweideutig, dann entsprach es den Mindestanforderungen an die für die Einhaltung von Terminen und Fristen gebotene Sorgfalt, aufkommende Zweifel über den tatsächlichen Zustellzeitpunkt im Sinne des Beginnes der Abholfrist durch entsprechende Nachforschungen beim Postamt rechtzeitig zu beheben. Sich stattdessen auf die Vermutung zu verlassen, daß Schriftstücke "üblicherweise" erst am nächsten Tag zur Abholung bereitgehalten würden - ein solcher Erfahrungssatz besteht tatsächlich nicht -, ist Leichtsinn und nicht bloß minderer Grad des Versehens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130104.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
28.07.2014